Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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s) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Ge- 
mengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbst- 
entzündlichen Stoffen); 
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, 
nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie 
Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten; 
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, 
heladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, spreng- 
kräftige Zündungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (3. B. 
Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces); 
5, alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung nener, hier nicht aufgeführter Spreng- 
stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben 
von der Landespolizeibehörde gestattet werden. 
§63. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht 
nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitrogluzerin als solches und in Lösungen; 
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Kuallsilber 
und die damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe welche entweder: 
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbstzersehung 
neigen, oder 
b) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze (mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen 
(62 Nr. 4)),, oder 
bb ) pikrinsaure Salze, oder 
crc) Phosphor smit Ansnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)], oder 
a#d) Schwefelkupfer; 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin 
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