1905 5
Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren
Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum ver-
bunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.). Dagegen
findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz
geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces),
welche mehr als 7, Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plätt-
chen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht
werden.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Be-
auftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses
Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besicze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei
Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht
bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung
des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
827.
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, au die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten
und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von den-
jenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den
gemäß § 2 dieses Gesepes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen
berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch
zu führen, welches den Namen der Emnfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung,
die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl
und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze
von Sprengstoffen nicht bedürsen, kaun die Verausgabung von solchen Personen
bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung
ausdrücklich ermächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch
im Betricbe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. zu anderen
Zwecken tunlichst ausschließen.