Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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Bei Prüfung des Gesucho ist zu erwägen, ob nach den Universitäts- Abgaugs 
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling ein dem 
§2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des & 7 dieser Verord- 
nung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Prüf 
ling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten Zeug 
nissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein ord 
nungsmässiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
8 4. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit der 
beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen slatt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in 
X& 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichte 
vom 19. Februar 1877, bezw. 27. November 1903. 
1 
. 
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandesgericht 
für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April. 
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außerordent 
liche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die Dauer ihres 
Lehramts berufen. 
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr von 
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der Zahl der 
Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des Oberlandesgerichts- 
bezirks ernannt: auch dürfen Staatsamwälte und Rechtsanmwälte zu Kommissions- 
mitgliedern bestimmt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom Präsi 
denten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt. 
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen. 
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei Uni- 
versitätslehrer befinden.
	        
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