Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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überlebenden Ehegatten und seinen aus der Ehe mit dem Verslorbenen herrührenden 
Kindern gehören, als Grundstücke eines Eigentümers. 
§ 127#r. 
Die in den §§5 127 dff. festgesebten Gebühren umfassen die Anfnahme aller 
erforderlichen Anträge und Erklärungen (Eintragungsanträge, Eintragungsbewilli- 
gungen) sowie alle erforderlichen Nebengeschäfte. 
Gebührenfreie Nebengeschäfte sind insbesondere die Benachrichtigung der Be- 
teiligten und Betroffenen von der Eintragung, die Verhandlung mit den Beteiligten, 
die Einforderung, Vorlegung und Berichtigung der Hypotheken-, Grundschuld= und 
Rentenschuldbriese gemäß §§ 42, 43 der Grundbuchordnung. 
Ferner sind gebührenfreie Nebengeschäfte: 
die Eintragung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmung 
des Rangverhältnisses (6 879 B. G.-B.; § 46 Abs. 3 G.-BO.), 
die Eintragung des Vorbehalts, daß ein anderes Recht mit Vorrang vor dem 
einzutragenden Rechte eingetragen werden kann (§5 881 B. G.-B.), 
die Eintragung der Ausschließung der Erteilung eines Hypothekenbriefs 
6 1116 B. G.-B.), 
die Eintragung, daß zur Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten 
gestellten oder sonst zeitlich beschränkten Rechts der Nachweis des Todes des Be- 
rechtigten oder der Eintritt des Endpunktes des Rechts genügen sollen (5 23 Abs. 2, 
* 24 G.-B.O.), 
die Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung 
(5 800 C. P. O.), sofern die Eintragung dieser Nebenbestimmungen gleichzeitig 
mit der Eintragung des Rechts beantragt wird. 
Gebührenfrei ist namentlich auch die Beurkundung des einer Eintragung 
zugrunde liegenden Rechlsgeschäfts, insbesondere die Beurkundung der Schuldurkunde, 
der Abtretungserklärung, der Qnittung, eines Verzichts, sofern die Beurkundung 
vor dem Grundbuchrichter erfolgt und gleichzeitig die Eintragung beantragt wird. 
III. Gemeinschaftliche Vorschriften zu den Teilen I und II des 
siebenten Abschnitts. 
5 1278. 
Bei der Eintragung oder Löschung von Hypotheken oder Grundschulden ist
	        
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