1906 143
47. Im § 175 Abs. 3 werden die Worte:
„nach den Bestimmungen der §§ 113 und 115“
gestrichen und dafür eingestellt:
„nach den Vorschriften des siebenten Abschnitts des ersten Teils.“
48. Im § 179 werden die Absäte 1 und 2 ersetzt durch folgende Bestimmungen:
Für den Beschluß, durch welchen in dem Versahren der Zwangsversteigerung
der Zuschlag erteilt wird, wird in allen Fällen die volle Gebühr des Tarifs C erhoben.
Ist im Falle der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft
ein Miteigentümer der Ersteher, so ist von dem der Gebührenberechnung zugrunde
zu legenden Betrage sein Anteil abzuziehen.
49. Dem Abs. 2 des § 180 ist folgendes hinzufügen:
Ist der sich hiernach ergebende Betrag unverhältnismäßig niedrig, so hat das
Gericht einen angemessenen Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberechnung zu-
grunde zu legen ist. Der Betrag darf die in den Versteigerungsbedingungen au-
gegebene Schätungssumme uicht übersteigen. Vor der Entscheidung ist der Kosten-
schuldner zu hören. 4
50. Der § 184 wird durch folgende Bestimmungen erseßt:
184.
Für die von dem Vollstreckungsgericht veranlaßte Tätigkeit des Zuschreibungs-
und Hypothekenrichters sowie des Grundbuchamts werden Gebühren nicht erhoben.
Ausgenommen ist die Eintragung der Hypotheken oder Sicherungshypotheken
für die Forderung gegen den Ersteher. Auf die Gebührenberechnung für diese
Eintragungen kommen die Vorschriften des siebenten Abschnitts des ersten Teiles
zur Anwendung.
51. Im § 186 sind in der vorletzten Zeile hinter der Zahl 45 die Worte
einzuschieben:
ü„des angezogenen Reichsgesetzes“.
8 2.
An Stelle der Tarifsanlagen zu dem Gerichtskostengesetz vom 21. De-
zember 1899 (Ges. Samml. S. 363) treten die anliegenden 5 Tarife.
25.