Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 * 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1906. 
& X. Verordnung 
des Fürstlichen Kirchenrates vom 12. März 1906, die theologischen 
Prüfungen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird verordnet, 
was folgt: 
Ordnung 
für die theologischen Prüfungen in Pudolstadt. 
A. 
Allgemeine Belstimmungen. 
81. 
prüsungskommislsion. 
Unter der Oberaussicht des Jürstlichen Kirchenrates finden die theologischen 
Prüfungen durch eine Prüfungskommission statt. Diese Kommission besteht aus 
einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der ständige Vor- 
sivende ist der Generalsuperintendent. Die übrigen Mitglieder werden auf den 
Vorschlag des Fürstlichen Kirchenrates vom Landesherrn ernannt. 
§ 2. 
verleilung der Prüfungsfächer unter die Mitglieder der Kommisson. 
Jedes Mitglied der Kommission, einschließlich des Vorsitzenden, übernimmt 
nach übereinkuuft einen Teil der Prüfungsfächer, nach Befinden auch mehrere. 
Fhrtl. Schwarzb.-udolkl. Gesetsammlung I.XVI. 
Ausgegeben in Ruvolftadt am 19. U#ns 1906.
	        
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