1906 247
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
19. Stück vom Jahre 1906.
M XXXVIII. . Polizeiverordnung
vom 19. Oktober 1906,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen
Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren
hergestellt werden.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-Samml. S. 238), be-
jiehungsweise auf Grund des § 120c Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesetz-
blatt 1900 S. 871) hierdurch verordnet, was folgt:
81.
Der Fußboden der Arbeitsränme darf nicht tiefer als einen halben Meter
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der
zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben hergestellt
wird. Der Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu
entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden
Räume liegen.
Durch das Ministerium, Abteilung des Innern, können auf Antrag Ausnahmen
zugelassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und
ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
Fürsl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung I.XVII. 10
Ausgegeben in R#udolstadt am 26. Ollober 1906.