Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 247 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1906. 
M XXXVIII. . Polizeiverordnung 
vom 19. Oktober 1906, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen 
Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren 
hergestellt werden. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der 
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-Samml. S. 238), be- 
jiehungsweise auf Grund des § 120c Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesetz- 
blatt 1900 S. 871) hierdurch verordnet, was folgt: 
81. 
Der Fußboden der Arbeitsränme darf nicht tiefer als einen halben Meter 
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. 
Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der 
zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben hergestellt 
wird. Der Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu 
entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden 
Räume liegen. 
Durch das Ministerium, Abteilung des Innern, können auf Antrag Ausnahmen 
zugelassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und 
ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist. 
Fürsl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung I.XVII. 10 
Ausgegeben in R#udolstadt am 26. Ollober 1906.
	        
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