Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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84. 
Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteneranite die 
von ihnen eröffneten Verfügungen von Todes wegen in Urschrift oder beglanbigter 
Abschrift alsbald nach der Eröffuung zu übersenden. Hat das Gericht oder der 
Notar die Verfügung nach der Eröffnung an das Nachlaßgericht abgeliefert, so liegt 
die Ubersendung dem Nachlaßgericht ob; sie hat alsbald nach Eingang der eröffneten 
Verfügung bei dem Nachlasgerichte zu erfolgen. 
Im Falle der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erb- 
vertrags ist nur Abschrift desjenigen Teiles zu übersenden, welcher verkündet 
worden ist. 
Die Gerichte und die Notare haben bei der Übersendung diejenigen für die 
Erbschaftssteuererhebung erheblichen Umstände mitzuteilen, welche ihnen bei Gelegenheit 
der Eröffuung bekannt geworden sind. Als solche Umstände kommen in Betracht: 
. Veränderungen in der Person der Erben oder der Vermächtnisnehmer sowie 
der Testamentsvollstrecker, insbesondere das Ableben dieser Personen, Ande- 
rungen des Namens, Berufs oder Wohnorts, 
die Wohnung der zu 1 bezeichneten Personen, 
Angaben über den Betrag des Nachlasses; wird eine Gerichtsgebühr nach 
dem Werte des Nachlasses berechnet, so genügt die Angabe des Wertes, 
welcher der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird. 
Sind derartige Angaben in der Eröffnungsverhandlung enthalten, so kann 
die Mitteilung durch Ubersendung eines Auszugs aus der Eröffnungsverhandlung 
erfolgen. Enthält die Verhandlung Angaben, die für die Beurteilung der Rechts- 
gültigkeit eines eigenhändigen Testaments und, sofern nach früherem Erbrechte 
privatschriftlich errichtete Nachzettel eröffnet sind, für die Beurteilung der 
Rechtsgültigkeit dieser Nachzettel von Bedeutung sind, so ist sie insoweit auszugs- 
weise mitzuteilen. Einer Mitteilung von Angaben, die dem Gericht oder dem 
Notar erst nach Abgang des libersendungsschreibens bekannt geworden sind, bedarf 
es nicht. 
Die Ubersendungsschreiben au die Erbschaftssteuerämter haben zu enthalten: 
die Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen, 
den Namen und Stand des Erblassers, 
seinen Wohnort und Sterbetag, 
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