Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers: 
) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text 
„um sie unleserlich zu machen“ zu streichen; 
c bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ hinzuzufügen: 
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der 
Absendung handschriftlich anzugeben; 
J) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text 
zu ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag 
der Abfahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich 
anzugeben; 
) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts- 
und Neujahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach 
Streichung des Kommas einzuschalten: 
und 
4) Im §9 „Geschäftspapiere“ ist unter I hinter „Versicherungsgesell- 
schaften,“ der Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die 
ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben“, und hinter „Arbeit,“ ein- 
zuschalten: 
unkorrigierte Schülerarbeiten; 
5) § 10 „Warenproben“ erhält unter I folgende anderweitige Fassung: 
Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Warenproben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Vorans- 
sebung, daß die Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne 
Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische 
Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten 
können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrockuete oder konservierte Tiere und 
Pflanzen, geologische Muster usw. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Ver- 
packung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 
6) Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des 
Abs. VII hinzuzufügen: 
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch 
hewöhnliche Postamweisungen telegraphisch nachgesandt.
	        
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