Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 
7) § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“. 
a) Im Abs. VII (Anderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2 
statt „Briefe mit Wertangabe“ zu setzen: 
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Markj 
b) Abs. VIII erhält folgenden Zusaß: 
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestlgelde bei der Rückgabe einer 
umbestellbaren Sendung siehe § 46, I 
8) Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte"“ 
erhält der Abs. II folgenden Zusatß: 
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu 
erhebende Bestellgebühr in Aurechnung gebracht; eine Erstattung vor- 
ausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht statt, weder bei Abholung 
der Sendung am Aufgabeorte, noch für den Fall, daß die voraus- 
bezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr übersteigt. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. 
Berlin W. 66, den 10. September 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kraetke.