1907
7) § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“.
a) Im Abs. VII (Anderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2
statt „Briefe mit Wertangabe“ zu setzen:
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Markj
b) Abs. VIII erhält folgenden Zusaß:
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestlgelde bei der Rückgabe einer
umbestellbaren Sendung siehe § 46, I
8) Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte"“
erhält der Abs. II folgenden Zusatß:
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu
erhebende Bestellgebühr in Aurechnung gebracht; eine Erstattung vor-
ausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht statt, weder bei Abholung
der Sendung am Aufgabeorte, noch für den Fall, daß die voraus-
bezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr übersteigt.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft.
Berlin W. 66, den 10. September 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Kraetke.