Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Nachtrag 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usiw. mit Militäranwärtern“ 
von 1899. 
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt 
die Bezeichnung „mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“. 
2. Zu § 1 Abs. 1 und 2. Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der 
Klasse der Militäramwärter fehlt, sind die im Abs. 1 des § 1 bezeichneten Unter- 
beamtenstellen vorzugsweise mit Juhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (68 17 
und 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593). 
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den §§ 15 und 16 
Ma Tdes Gesetzes vom 31. Mai 1906 Anspruch darauf haben, nach dem Muster I aus- 
- gefertigt. 
—iie Der Anstellungsschein wird nach dem Muster II erteilt. « 
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stellen zählen, also auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird 
auf dem im 8 16 vorgeschriebenen Wege festgeseht und in den Stellenverzeich- 
nissen ersichtlich gemacht. 
4. Zu 8 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grund- 
sätze für die Besehung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ können nur noch Personen erhalten, 
die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind 
und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesebesvorschriften abge- 
funden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt. 
5. Zu § 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den 
Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere 
Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann einberufen werden, wenn keine Militär- 
anwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsbe- 
rechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamten- 
stelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2, 8 und 6). 
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die