Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem Militäramvärter usw. zu 
beseen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern 
usw. hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Diensten ver- 
einbar ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen 
erforderliche Befähigung zu erwerben. 
(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versebung in Stellen des 
mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins 
oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht 
versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
8 15. 
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen 
nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die 
fragliche Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher so- 
wie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind. 
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst- 
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militär- 
anwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigen- 
tümlichkeit des Dienstzweiges erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die 
Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be- 
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der 
Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Über die Zulässigkeit einer in- 
sormatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde. 
(3). Die Anstellung eines einberusenen Militäranwärters usw. kann zu- 
nächst auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht 
werden. Die Probczeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener 
Befähigung in der Regel höchsteus sechs Monate, für den Dienst der Straßen= 
und Wasserbauverwaltung, mit Ansnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein 
Jahr betragen. Handelt es sich um Anstell##ehen im Bureau= insbesondere Kassen- 
dienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die 
Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist 
dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine
	        
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