Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
68
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1907. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1907. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1907. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1907. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1907. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1907. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1907. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1907. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1907. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1907. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1907. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1907. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1907. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1907. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1907. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1907. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1907. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1907. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1907. (19)
  • No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (24)
  • I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen.
  • Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vorbehaltenen Stellen.
  • 20. Stück vom Jahre 1907. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1907. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1907. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1907. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1907. (24)
  • Sach-Register.

Full text

158 1907 
solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem Militäramvärter usw. zu 
beseen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern 
usw. hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Diensten ver- 
einbar ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen 
erforderliche Befähigung zu erwerben. 
(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versebung in Stellen des 
mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins 
oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht 
versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
8 15. 
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen 
nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die 
fragliche Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher so- 
wie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind. 
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst- 
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militär- 
anwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigen- 
tümlichkeit des Dienstzweiges erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die 
Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be- 
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der 
Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Über die Zulässigkeit einer in- 
sormatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde. 
(3). Die Anstellung eines einberusenen Militäranwärters usw. kann zu- 
nächst auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht 
werden. Die Probczeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener 
Befähigung in der Regel höchsteus sechs Monate, für den Dienst der Straßen= 
und Wasserbauverwaltung, mit Ansnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein 
Jahr betragen. Handelt es sich um Anstell##ehen im Bureau= insbesondere Kassen- 
dienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die 
Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist 
dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates.
249 / 255
Preußische Geschichte. Zweiter Band.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.