1907 23
Gesetsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1907.
#% IV. Verordnung
vom 18. Jannar 1907,
die Ausstellung abgekürzter Taufzeugnisse betreffend.
In Ergänzung des Ministerial-Reskriptes vom 25. April 1881, betreffend die
Mitteilung von Zeugnissen über Taufen usw., ermächtigen wir zur Vermeidung
von Mißständen, die sich daraus ergeben haben, daß in den von den Pfarrämtern
ausgestellten Taufzengnissen für uneheliche, später legitimierte oder an Kindes Statt
angenommene Kinder die uneheliche Geburt der Kinder erkeunbar bleibt, die Pfarr-
ämter (Kircheubuchführer) zu Schul= und Unterrichtszwecken einschließlich des
Konfirmationsunterrichts auf Antrag der Beteiligten für ehelich wie für un-
ehelich geborene Kinder vereinfachte Taufzeugnisse in folgender Form auszustellen:
Taufzeugnis,
nur gültig für Schul= und Unterrichtszwecke einschließlich des
Konfirmandenunterrichts.
N. N.
geboren zu den
wurde getauft in den
ater
Mutter
, den
Edangelisch-lutherisches Pfarramt.
(Sicel.)
Färsl. Schwarzb--Rudolsnt. Gesehsanmlung I.XVIII. 5
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. Januar 1907.