Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

26 1907 
§ 3. 
Das Gehalt für eine Amtsstellung ist ein feststehendes oder ein aussteigendes, 
wie dies in der im §6 5 enthaltenen Besoldungsnachweisung bestimmt ist. 
84. 
Die Gehaltsstufen sind dreijährige. Das Aufrücken erfolgt nur an einem 
Quartalstage. 
Ist ein Beamter nicht zu einem solchen berufen, so beginnt die dreijährige 
Frist erst mit dem nächsten Quartalstage. 
Die Zeit vor zurückgelegtem 25. Lebensjahre wird auf das Besoldungsdienst- 
alter nicht angerechnet. 
85. 
Besoldungsnachweisung. 
Cehalte ach 
5 12 15 
Dienstzahren 
Amtsstellung Bemerkungen: 
feststehend 
5200 5000 Gooo 6400 
 
	        
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