1907 *5
Gesetzjammlung
iar das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1907.
& VI. Gesetz
vom 20. März 1907,
betreffend die anderweite Regelung der Diensteinkommens= und Pensions-
verhältuisse der Geistlichen der Landeskirche.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg
verordnen auf den Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des
Landtags, was folgt:
81.
Das Diensteinkommen des unwiderruflich angestellten Geistlichen der Landes-
kirche besteht aus der freien Dienstwohnung und der Barbesoldung.
; 2.
Der Geistliche hat Anspruch auf eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
Dienstwohnung, zu welcher die erforderlichen Wirtschaftsgebäude und ein Haus-
garten gehören.
Die Dienstwohnung ist von der Parochialkirchgemeinde zu beschaffen und zu
erhalten.
Sofern und solange eine Dienstwohnung nicht vorhanden ist, ist eine Miets-
entschädigung zu gewähren, deren Höhe von dem Ministerium, Abteilung für Kirchen-
und Schulsachen, den ortsüblichen Mietspreisen entsprechend festgestellt wird.
63.—
Die Barbesoldung besteht aus Grundgehalt und aus Alterezulagen.
Farsil. Schworzb.-Nudolst. Gesehlammlung I.XVIII.
Ausgegeben in Rudolftadt am 27. Man 1907.
einkommen.
Dienst-
wohnung.
Varbesoldum