1907 *
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1907.
XVII. Verordnung
vom 24. Juni 1907,
betreffend die polizeiliche Aufsicht der Bergbehörden.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Gemäß=
heit des § 186 des Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges. S. S. 19) hiermit
folgendes bestimmt:
Einziger Paragraph.
Der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörde unterliegen auch die vom Berg-
werksbesitzer am Gewinnungsorte errichteten Koksanstalten, Anlagen zur Herstellung
von Teer, Naßpreß= und Darrsteinen, Röst= und Glühöfen, Chlorkalium= und
Chlormagnesiumfabriken und sonstigen ähnlichen Anstalten, die Grubeneisenbahnen
und Grubendrahtseilbahnen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Rudolstadt, den 24. Juni 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Farstl. Schworzb.-Nudolst. Gesetsammlung I.XVll.
Ausgegeben in Rudolstadt am 14. Juli 1907.