1907 81
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
14. Stück vom Jahre 1907.
XVIII. Bekanntmachung
vom 3. August 1907,
betreffend die Vermerkung von Gnadenerweisen im Strafregister.
In Ergänzung der für die Führung des Strafregisters geltenden Vorschriften
wird folgendes bestimmt:
1. Die Strafvollstreckungsbehörden haben von jedem Gnadenerweise, der eine
im Strafregister zu vermerkende Verurteilung betrifft, der zuständigen.
Registerbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Guadeuerweis in völligem
oder teilweisem Straferlaß, bedingungsloser oder bedingter Strafumwandlung,
Anordnung der Löschung des Strafvermerkes in den polizeilichen Listen,
Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter besteht.
Zu dieser Mitteilung ist ein Formular (F) mit dem aus der Aulage
ersichtlichen Vordrucke zu benutzen, für welches Papier von grüner Farbe
zu verwenden ist. Für Größe und Format ist das für Strasnachrichten
bestimmte Formular A maßgebend.
Der Registerführer hat den Gnadenerweis alsbald nach Eingang der Nach-
richt F in der Strafnachricht A oder in der Strafliste unmittelbar unter
der Eintragung der von dem Gnadenerlasse betroffenen Strafe — mit roter
Tinte oder unter Benutzung eines Stempels — dergestalt zu vermerken,
Fürstl. Schwarzb.-Rudofst. Gesetzsammlung I.XVIII. 15
Ausgegeben in Rudolftadt am 18. August 1907.
i