1908 *
An nnübersichtlichen Stellen (& 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke, Kraftsahrzeuge usw. verengt ist, ist das Uberholen verboten.
8 10.
Bei Benupung der Bankette und Jußwege (K 12 Absah 1 und 2) darf der
Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei
Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen: sofern dies aber nicht möglich
ist, hat er abzusteigen.
S II.
Das Umkkreisen von Fuhrwerken, Menschen und DTieren und ähnliche Beweg-
ungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr
zu stören oder Tiere schen zu machen, sind verboten.
D. Bie Henutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8 12.
Das Radfahren ist, ansier anf den für Radsahrverkehr eingerichteten besonderen
Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen
gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zwei-
rädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten
staltfinden.
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und
auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen.
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
auf den Radfahrwegen (Absatz! Saß 1) ist nicht gestattet.
8 13.
Durch allgemeine orlspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und
Brucken oder Teilen derselben, sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das
Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder
beschränkt, sowie auf den Radfahrwegen (§ 12 Absatz 1 Satz 1) der Fußgänger-
verkehr verboten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind in Gemäßheit des Gesebes vom
6. Dezember 1892, betressend die Strasandrohung der Polizeibehörden und den