Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

is 1908 
½ IV. Verordnung 
vom 2. Jannar 1908, 
betreffend die amtliche abgekürzte Schreibweise von „Mark“ und die 
einheitliche Bezeichnung der Geldbeträge im amtlichen Verkehr. 
Der Bundeosrat hat in der Sitzung vom 21. November 1907 beschlossen, 
daß in Änderung des Beschlusses vom 7. November 1874 und in Aulehnung an 
den Beschluß vom 8. Oktober 1877 als amtliche abgekürzte Schreibweise von 
„Mark“ wie bisher das liegende lateinische , und zwar ohne Hinzufügung eines 
Punktes zu gelten hat. 
Es wird dies den Behörden zur Nachachtung bekannt gegeben und zugleich 
angcordnet, daß im amtlichen Verkehre Geldbeträge im allgemeinen nicht nach 
Mark und Pfennigen, sondern stets nach Mark und Hunderlstelmark unter Ver- 
wendung des Komma bezeichnet werden. 
Bei Rechnungsaufsiellungen wird das Kommoa durch eine Spaltenlinie ersetzt, 
also z. B , 
.- 
377 54 
In Belegen, die zur Staatskasse verrechnet werden, ist der Betrag wie bisher (ge- 
mäß § 7 der Dienstanweisung vom 23. Juli 1860 für das Kassen= und Rech- 
nungswesen der Fürstlichen Hauptlandeskasse pp.) noch besonders mit Ansnahme der 
angehäugten Pfennige in Buchstaben nachzuweisen, also im obigen Beispielsfalle 
Dreihundertsiebenundsiebzig Mark 54 Pf. 
Rudolstadt, den 2. Jannar 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
Frhr. u. d. Recke. 
377,54 ¼ bezw.
	        
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