Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

16 1908 
83. 
Aus der Landespfarrkasse werden vom 1. April 1907 ab geleistet: 
die Barbesoldung des Generalsuperintendeuten und Hofpredigers; 
der Staatszuschuß zu der Pfarrbesoldung; 
die Dienstbezüge der Hilssprediger; 
. die Vertretungskosten; 
die vom Ministerium bewilligten Beihilsen aun die Gemeinden zu den von 
diesen zu tragenden Umzugskosten der Geistlichen. 
84. 
Die Auszahlung der Staatszuschüsse zu den Pfarrbesoldungen erfolgt viertel- 
jährlich im voraus aus der Landespfarrkasse. 
s — 
B. Die Parochialkirchkaffen. 
86. 
Die Verwaltung der Parochialkirchkasse wird in jeder Parochie einem von dem 
Kirchen= und Schulvorstande der gesamten Parochie zu wählenden Rechner über- 
tragen, der auch der Kirchrechnungsführer sein kann. 
Die Wahl des Rechners ist von der Kirchen= und Schulinspektion zu ge- 
nehmigen. Von dem Rechner ist eine angemessene Sicherstellung zu leisten. Diese 
kann mit Genehmigung der Kirchen= und Schulinspektion erlassen werden. 
Vor Antritt seines Amtes ist der Rechner von dem Vorsitzenden des Kirchen- 
und Schulvorstandes mittels Handschlags an Eidesstatt auf treue und gewissenhafte 
Führung seines Amtes zu Protokoll zu verpflichten. Das Protokoll ist an die 
Kirchen= und Schulinspektion einzureichen. 
Bei längerer Behinderung des Rechners hat der Kirchen= und Schulvorstand 
einen Stellvertreter zu wählen, derselbe ist durch den Vorsitzenden des Kirchen= und 
Schulvorstandes zu verpflichten. 
Der Stelleninhaber kann das Amt des Rechners nur mit ausdrücklicher Ge- 
nehmigung des Ministeriums übernehmen. 
65 6. 
Die Vergütung des Rechners ist aus der Parochialkirchkasse zu bestreiten.
	        
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