Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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6 7. 
Das Verzeichnis des Stelleneinkommens gibt im allgemeinen die ÜUbersicht über 
die Einnahme der Parochialkirchkasse. 
Die feststehenden Einnahmen werden vom Rechner nach Maßgabe des Stellen- 
einkommensverzeichnisses, die schwankenden nach vom Kirchen= und Schulvorstande 
zu überweisenden Einnahmelisten erhoben. Die Einnahmeüberweisung bezüglich der 
sestgestellten Gebühren für kirchliche Handlungen und für pfarramtliche Zeugnisse 
erteilt der Pfarrer. Dieselben sind dem Rechner in angemessenen Zwischenräumen 
zuzustellen und dienen ebenso wie die Einnahmeverzeichnisse des Kirchen= und Schul- 
vorstandes als Belege. 
Der Geistliche soll sich der Annahme von Zahlungen — kleinere Beträge aus- 
genommen — enthalten. Gehen die geschuldeten Veträge innerhalb vier Wochen nach 
ihrer Fälligkeit nicht ein, so hat der Rechner ihre Beitreibung, soweit es sich um 
öffentliche Abgaben handelt, auf Grund des Gesetzes über das Verwaltungszwangs- 
verfahren vom 21. Dezember 1899 zu veranlassen. 
65 8. 
Der Kirchen= und Schulvorstand ist befugt, Gebühren (§ 7) ans besonderen 
Gründen zu erlassen. 
80. 
Die Verwertung der Naturalien, soweit sie nicht vom Stelleniuhaber zum 
festgestellten Durchschnittspreise übernommen werden, hat der Rechner tunlichst sofort 
nach dem Eingang vorzunehmen. Zum Verkaufe ist ein Mitglied des Kirchen- 
und Schulvorstandes zuzuziehen. 
8 10. 
Die Pfarrgrundstücke sind, soweit sie nicht vom Stelleninhaber zur Selbstbe- 
wirtschaftung übernommen werden, vom Kirchen= und Schulvorstande in öffentlicher 
Versteigerung zu verpachten. Mit Genehmigung der Kirchen= und Schuliuspektion 
kann aus besonderen Gründen eine Verpachtung aus freier Hand erfolgen. Die 
Pachtverträge bedürfen der Bestätigung des Ministeriums. 
8 11. 
Der Stelleninhaber hat binnen Monatsfrist vom Erlaß dieser Verordnung an
	        
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