Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

is 1908 
dem Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, anzuzeigen, welche Natural= 
leistungen er nach den im Verzeichnisse des Stelleneinkommens enthaltenen Durch- 
schnittspreisen annehmen will, und welche Pfarrgrundstücke er zum ortsüblichen 
Preise zur Selbstbewirtschaftung überwiesen haben will. 
Die Erklärung ist für das vom 1. Oktober bis 30. September laufende Wirt- 
schaftsjahr bindend. 
Mill der Stelleninhaber eine Anderung in der Art des Bezugs eintreten 
lassen, so ist dies bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres dem Ministerium, Ab- 
teilung für Kirchen= und Schulsachen, anzuzeigen. 
Eine Verpachtung der vom Stelleninhaber zur Selbstbewirtschaftung über- 
nommenen Grundstücke durch diesen ist verboten. 
Ebenso ist der Verkauf des von dem Stelleninhaber angenommenen Deputat- 
holzes durch diesen verboten. 
8 12. 
Als Rechnungsjahr für die Parochiallirchkasse wird die Zeit vom 1. April 
bis 31. März bestimmt. 
8 13. 
Der Rechner hat dem Stelleninhaber das Stelleneinkommen in der Höhe aus- 
zuzahlen, wie es in dem Verzeichnis des Stelleneinkommens vom Ministerium fest- 
gestellt ist; dabei sind vierteljährlich diejenigen Nutzungen in Abzug zu bringen, 
die der Stelleninhaber zum Durchschnittspreise übernommen hat. 
Übersteigen die wirklichen Einnahmen der Parochialkirchkasse den im Verzeich= 
nisse festgestellten Betrag, so verbleibt ihr der lberschuß. 
Sind die Einnahmen tatsächlich geringer als die der Kosse obliegenden Aus- 
gaben, so haftet nach § 9 des Pfarrer-Besoldungsgesetzes die Parochialkirchgemeinde 
für die Abgewähr des Gehaltes in der festgestellten Höhe. Gehören mehrere Kirch- 
gemeinden zu einer Parochie, so ist der Fehlbetrag auf die einzelnen Kirchkassen 
nach dem Staatseinkommensteuer-Soll der politischen Gemeinden zu verteilen. 
Soweit die Kirchkassen diesem Anspruch nicht genügen können, ist auf die der 
politischen Gemeinde aus Artikel 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876 
obliegende Verpflichtung zurückzugreifen. "
	        
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