Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 26 
IX. Gesetz 
vom 13. März 1908, 
betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 31. Mai 1902. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags einige Bestimmungen des Einkommenstenergesetzes vom 31. Mai 1902 (Ges. S. 
S. 41) abzuändern beschlossen und verordnen demgemäß was folgt: 
Art. 1. 
Der § 3 Abs. 2 erhält solgende Fassung: 
Die Bestimmungen zu b finden auch auf die im § 2 unter 4 bezeich- 
neten juristischen Personen, welche ihren Siß außerhalb des Fürstentums 
haben, sowie auf nicht hieländische rechtssähige Körperschaften und Anstalten 
des öffentlichen Rechts Anwendung, soweit denselben eine vertragsmäßige 
Befreiung von der Einkommenstener nicht zukommt. 
Art. 2. 
In den §8 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Ziff. 1 heißt es statt „August“ 
künftig „November", 
im § 28 statt „Juli“ künftig „Oktober“, 
im §& 34 Ziff. 7 und 39 vorletzter Absatz statt „September“ künftig „Dezember“, 
im § 42 Ziff. 6 statl „Dezember“ künftig „April“", 
im § 44 statt „Eude des Monats Dezember“ künftig „25. April“, 
im § 45 Abs. 1 statt „15. Jannar“ künftig „25. April", 
im 8 45 Abs. 4 statt „in den ersten Tagen des Monats Jannar des neuen 
Jahres“ künftig „bis Ende des Monats April“, 
im § 50 Ziff. 1 letzter Absah statt „Mai“ künftig „August“. 
Art. 3. 
Der § 99 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Vom Ministerium können auch für Teile eines Landratsamts- 
bezirks Bezirkskommissionen gebildet werden.“ 
7.
	        
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