1908 29
As XII. Gesetz
vom 13. März 1908,
betreffend das gesetzliche Wartegeld der zur Disposition gestellten
Staatsbeamten.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getrenen
Landtags was folgt:
Art. 1.
Wird ein Beamter auf Grund des § 25 des Staatsdiener-Gesetzes vom
1. Mai 1860 zur Disposition gestellt, so ist für die Höhe des ihm zu belassenden
geseblichen Wartegeldes ausschließlich diejenige Besoldung maßgebend, die der Be-
amte am Tage der Zurdispositionsstellung bezieht.
Mit der Zurdispositionsstellung erlischt für den betreffenden Beamten der
Anspruch auf jede weitere Gehaltssteigerung auch auf die, welche im § 5 des Ge-
sebes vom 20. März 1907, betresfend die Besoldung der Staatsbeamten, vor-
gesehen ist.
rt. 2.
Wird ein zur Disposition gestellter Beamter wiederum in eine neue Amts-
stellung berufen, so hat er Anspruch auf ein Gehalt, das mindesteus ebenso hoch
sein muß als das Gehalt, welches er zur Zeit der Zurdispositionsstellung tat-
sächlich bezogen hat.
Für das Aufrücken in höhere Gehaltsstufen ist die für die neue Amts-
stellung feslgestellte Besoldungsnachweisung (§ 5 des Gesetzes vom 20. März 1907)
maßgebend, auch wenn für die frühere Amtsstellung eine weitergehende Steigerung
vorgesehen sein sollte.
Die in der Zurdispositionsstellung verbrachte Zeit wird auf das Besoldungs-
dienstalter nicht angerechnet.
Der zweite Absatz des § 28 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom
I1. Mai 1860 wird aufgehoben.
. 8.
Der 53 2 des Staatsdiener-Gesetzes wird durch die Bestimmungen des Art. 2
nicht berührt.