Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

36 1908 
LXVII. Gesetz 
vom 13. März 1008, 
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Volksschulen 
vom 22. März 1861. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fllrst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
Art. 1. 
Das Gesetz vom 109. Dezember 1881, betreffend die Abänderung des Gesehes 
über die Volksschulen vom 22. März 1861 (Ges. S. S. 75), wird aufgehoben. 
Art. 2. 
An Stelle der §§ 6 und 10 des Gesebes über die Bolksschulen vom 
22. März 1861 (Ges. S. S. 78) treten folgende Bestimmungen: 
§ 6. 
Die Kinder sind von dem auf die Vollendung des sechsten Lebeusjahres 
folgenden 1. April ab schulpflichtig. 
Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die Schule sindet jährlich 
einmal im April statt. 
#6a. 
Auf Antrag der Eltern oder des Vormundes werden auch diejenigen Kinder im 
April in die Schule aufgenommen, welche bis zum 30. Juni des laufenden Jahres 
das sechste Lebensjahr vollenden. 0 
8 10. 
Die Entlassung aus der Volksschule erfolgt zum Schlusse desjenigen Schul- 
jahres, mit welchem die Kinder (Knaben wie Mädchen) den achtjährigen Besuch 
der Volksschule nachweislich vollendet haben. 
Jedoch ist das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, befugt, 
die Entlassung von Kindern, welche vor dem 1. April das vierzehnte Lebensjahr 
vollenden, ohne Rücksicht auf den achtjährigen Schulbesuch aus besonderen Gründen 
zu verfügen.
	        
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