36 1908
LXVII. Gesetz
vom 13. März 1008,
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Volksschulen
vom 22. März 1861.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fllrst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
Art. 1.
Das Gesetz vom 109. Dezember 1881, betreffend die Abänderung des Gesehes
über die Volksschulen vom 22. März 1861 (Ges. S. S. 75), wird aufgehoben.
Art. 2.
An Stelle der §§ 6 und 10 des Gesebes über die Bolksschulen vom
22. März 1861 (Ges. S. S. 78) treten folgende Bestimmungen:
§ 6.
Die Kinder sind von dem auf die Vollendung des sechsten Lebeusjahres
folgenden 1. April ab schulpflichtig.
Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die Schule sindet jährlich
einmal im April statt.
#6a.
Auf Antrag der Eltern oder des Vormundes werden auch diejenigen Kinder im
April in die Schule aufgenommen, welche bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
das sechste Lebensjahr vollenden. 0
8 10.
Die Entlassung aus der Volksschule erfolgt zum Schlusse desjenigen Schul-
jahres, mit welchem die Kinder (Knaben wie Mädchen) den achtjährigen Besuch
der Volksschule nachweislich vollendet haben.
Jedoch ist das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, befugt,
die Entlassung von Kindern, welche vor dem 1. April das vierzehnte Lebensjahr
vollenden, ohne Rücksicht auf den achtjährigen Schulbesuch aus besonderen Gründen
zu verfügen.