Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 57 
e) für die zwischen Bordstationen zu wechseluden und für die von 
deutschen Feuerschifsen kommenden Funkentelegramme (§5 löa V.). 
5) In §5.20 ist unter I als zweiter Absatz einzuschalten: 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme 
gelten die Bestimmungen in 8 15 à unter VIII. 
6) In § 20 unter II ist im letzten Sate einzuschalten hinter 
„Seetelegrammen“: 
und von Fnnkentelegrammen, 
ferner hinter „§5 15“: 
und § 15a. 
7) In § 21 ist hinter VII einzuschalten: 
VIII. Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vor- 
behalte sind in § 15 a unter VII angegeben. 
8) In § 23 unter I ist am Schluß nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der lrrschriften der Funkentelegramme gelten die Be- 
stimmungen in § 15 a unter 
9) In § 24 ist als Absatz III einzuschalten: 
III Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Be- 
stimmungen des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatabkommen, 
Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Ver- 
träge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, soweit sie mit diesen Be- 
stimmungen nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Absatz III erhält die Bezeichnung IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Krast. 
Berlin W 66, den 14. Juni 1908. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kraetke. 
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