Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 *êv 
Präsidenten und Räle des Oberlandesgerichts und der Richter des Oberlandesgerichts- 
bezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechtsanwälte zu Kommissions- 
mitgliedern bestimmt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom Präsi- 
denten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt. 
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen. 
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden abzunehmen. Unter den Milgliedern sollen sich in der Regel zwei Uni- 
versitätslehrer befinden. 
* 6. 
Die erste Prüfung bestehl aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
§#7. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und Privat- 
rechtes und der Rechtsgeschichle, sowie die Grundlagen der Staatswisseuschaften. 
Die Prüsung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner Ein- 
sicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse, sowie 
darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für seinen künftigen 
Bernf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche Bildung erworben habe. 
# 6. 
Bei der schriftlichen Prüfung sind vier Arbeiten, davon drei unter Aussicht, 
zu fertigen. 
Die Aufgaben zu den schriftlichen Arbeiten werden von dem Vorsitzenden der 
Kommission festgestelt. Die Mitglieder der Kommission haben dem Vorsitzenden 
auf Ersuchen geeignete Vorschläge zu machen. 
§ 0. 
Dem zur Prüfung zugelassenen Prüfling hat der Vorsitzende die Aufgabe zu 
einer rechlswissenschaftlichen Arbeit zu erteilen. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliesern. 
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig ange- 
fertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Schriften nicht bedient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling auf seinen Antrag nach dem
	        
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