Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 
8 2. 
Das Ausladen der Tiere auf dem Schlachthofe hat an einer besonderen, nur 
diesem Zwecke dienenden Sielle (Rampe oder Rampenabteilung) zu erfolgen. 
Bei dem Ausladen sind die Tiere von dem Schlachthoftierarzt zu untersuchen. 
§5 3. 
In dem Schlachthofe sind die Tiere bis zu ihrer Abschlachlung in besonderen 
Stallungen unterzubringen, die von den übrigen Stallungen vollstländig abgetrennt sind. 
Stallgeräte, Krippen, Raufen, Wagen und dergleichen, welche bei der Fütterung 
und Pflege der ausländischen Tiere benutzt werden, dürfen gleichzeitig zur Wartung 
und Pflege von inländischem Vieh nicht verwendet werden. Die Wartung und 
Fntterung des ausländischen Biehs hat durch besonderes Personal zu erfolgen, das 
während der Dauer dieser Verwendung mit Inlandsvieh weder unmittelbar noch 
mittelbar in Berührung kommen darf. 
Dünger und Stren aus den Stallungen für Auslandsvieh sind abgesondert 
vom übrigen Schlachthofdünger an einem für Unbesugte nicht zugänglichen Plabe 
wenigstens drei Wochen lang zu lagern und erforderlichenfalls nach veterinärpolizei- 
licher Anorduung mit desinfizierenden Stoffen zu vermischen. 
Der Zutritt zu den Stallungen für das Auslandsvieh ist abgesehen von den 
Verkaufszeiten nur den Besitzern und dem Wartepersonal sowie den Aufsichtsorganen 
gestattet. 
8 4. 
Die ausländischen Schlachtliere sind sofort nach ihrem Eintresfen auf dem 
Schlachthofe in auffallender und dauerhafter Weise als solche zu kennzeichnen und 
bis zu ihrer Abschlachtung ständig tierärztlich zu überwachen. 
Von der Schlachthofverwaltung sind über den Zugang und Abgang solcher 
Tiere Register zu führen, aus denen Besiter, Zahl, Gattung und bei den Rindern 
auch das Geschlecht der Tiere zu ersehen sind. 
* 5. 
Die eingeführten Tiere dürfen den Schlachthof lebend nicht wieder verlassen 
und sind binnen 4 Tagen nach ihrer Ankunft abzuschlachten. In den Beschau- 
lagebüchern sind sie als Anslandstiere zu bezeichnen.
	        
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