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Ein Widerruf der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen wird wegen der
schweren wirtschaftlichen Folgen einer solchen Maßnahme nur nach sorgfältiger
Prüfung aller einschlagenden Verhältnisse und im allgemeinen nur dann aus-
gesprochen werden, wenn die Voraussebbungen des § 126 a vorliegen. Auch hier
werden die Anträge der Handwerkskammer und gegebenenfalls der Innungen mög-
lichst berücksichtigt werden. Im übrigen wird es besonders Aufgabe dieser Korpo-
rationen sein, auf Grund ihrer Wahrnehmungen die Anträge auf Widerruf der
Anleitungsbefugnis bei der höheren Verwaltungsbehörde zu slellen.
Von der erfolgten Verleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
sowie von dem Widerruf dieser Befugnis wird der Handwerkskammer und der
Ortspolizeibehörde Nachricht gegeben werden.
Zu Art. 1 Ziff. 111 Abs. 3.
Als Fälle, in welchen die untere Verwaltungsbehörde die Befugnis zur An-
leitung von Lehrlingen bis zur Daner eines Jahres erteilen kann, sind beispiels-
weise zu betrachten: Die Behinderung des Lehrherrn durch längere Abwesenheit
oder Krankheit, Ausscheiden seines bisherigen Vertreters aus dem Gewerbebetrieb
und ähnliches. Auch hier ist die Handwerkskammer vor der Verleihung gutacht-
lich zu hören.
Dabei ist zu beachten, daß die geseßlich vorgesehene Fristbestimmung nicht
durch Wiederholung des Antrags kurz nach Ablauf der Frist umgangen wird.
Eine Verlängerung der Frist über die Dauer eines Jahrcs hinaus ist vielmehr
stets bei der höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche hierüber die Hand-
werkskammer hören wird.
Auch von der Erteilung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in den
Fällen des § 129 Abs. 3 ist der Handwerkskammer, sowie der Ortspolizeibehörde
Mitteilung zu machen.
Üüber die Verleihung ist dem Berechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
Zu Art. 1 Ziff. III Abs. 6.
Den Prüfungszeugnissen der nach Mastgabe des Prüfungs-Regulativs für Bau-
handwerker vom 22. Dezember 1865 (Ges. S. 1866 S. 1) und der Ministerial-
Bekanntmachung vom 4. April 1901 (Ges. S. S. 86) bestellten Kommission zur