8 1909
Handwerks nicht hergeleitet werden darf, daß dagegen andererseits auch nicht
selbständigen Handwerkern dieses Recht zusteht, sofern sie sonst den Voraussebungen
des neuen Abs. 1 des § 133 genügen.
Zu Art. 1 Ziff. VII Abf. 3.
Abweichend von dem bisherigen Rechte ist die Zulassung zur Meisterprüfung
nunmehr für den Regelfall von dem vorgäugigen Bestehen einer Gesellenprüfung
abhängig gemacht. Jedoch wird nur die Ablegung einer Gesellenprüfung überhaupt,
nicht aber gerade der Gesellenprüfung in dem Handwerk, für welches demnächst die
Meisterprüfung abgelegt werden soll, erfordert. Diejenigen also, die nach bestandener
Gesellenprüfung ein neues Handwerk ergreifen, brauchen, um darin zur Meister-
prüfung zugelassen zu werden, sich nicht einer nochmaligen Prüfung als Geselle zu
unterziehen. 1 Die Ablegung einer Gesellenprüfung bildet „in der Regel“ die Voraus-
setzung für die Zulassung zur Meisterprüfsung. Für die über die Zulassung em-
scheidende Stelle ist somit die Möglichkeit gegeben, in geeigneten Fällen Ausnahmen
zu gestatten. Dabei wird in gleicher Weise wie bei der Handhabung des § 129
Abs. 2 besondere Rücksicht auf die Personen zu nehmen sein, die bereits geraume
Zeit hindurch als selbständige Handwerker oder als Werkmeister u. s. w. tätig
hewesen sind. Die geforderte dreijährige Gesellenzeit kann ganz oder teilweise auch
in einem Großbetriebe zurückgelegt werden.)
Zu Art. 1 Ziff. VIII.
Die nach Maßgabe des Prüfungs-Regulativs für Bauhandwerker vom
22. Dezember 1865 (Ges. S. 1866, S. 1) und der Ministerial-Bekanntmachung
vom 4. April 1901 zur weiteren Ausführung des Reichsgesehes vom 26. Juli 1897,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Ges. S. S. 36), bestandene Prüfung
wird der Meisterprüfung im Sinne des § 133 gleichgestellt.
Zu Art. 11 Ziff. I.
Bei der auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erfolgenden Verleihnug der
Anleitungsbefugnis ist davon auszugehen, daß auch schon die bisher geltenden Vor
schriften über die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen zugunsten der letteren,
nicht des Lehrherrn ergangen sind, so daß also diesen ein wohlerworbenes Recht,
daß ihnen die einmal beigelegte Befugnis auch nach erfolgter Gesetzesänderung
unter allen Umständen erhalten bleibe, nicht zusteht. Nur im Falle des Art. I1