19090 er
VII. Gesetz
vom 31. März 1909,
betreffend die weitere Abänderung des Einkommensteuergesetzes
vom 31. Mai 1902.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags zur Ausführung des Reichsgesepes vom 22. März d. Is. (Reichs-Ges.-Bl.
S. 329) über die Abänderung des Doppelsteuergesetzes vom 13. Mai 1870 (Bundes-
Ges.-Bl. S. 119) einige Bestimmungen des Einkommensteuergesepes vom 31. Mai 1902
(Ges.-S. S. 41) abzuändern beschlossen und verordnen demgemäß, was folgt:
Art. 1.
Der § 2 Ziffer 1V erhält folgende Fassung:
„b) welche als Reichs= oder Staatsbeamte neben einem Wohnsiy im Fürsten-
tume einen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaate haben, in dem sich
ihr dienstlicher Wohnsitz befindet,“
Art. 2.
Der 8 2 Ziffer 2b erhält folgenden Wortlaut:
„b) oder welche als Reichs= und Staatsbeamte neben einem Wohnsiy in
einem anderen Bundesstaate bezw. in ihrem Heimatsstaate auch einen
Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz im Fürstentum haben;“
Art. 3.
Die Bestimmungen in den §8§ 3 unter a, 4 unter c und 12 Abs. 3 werden
aufgehoben.
Art. 4.
Die Vorschrift unter § 3b Abs. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage
oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden Gewerbes
dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach als Berriebs-
stätten:
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