1909V L
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1900.
Inhal Geleb, betressend eine weilere Ergänzung des #ussährungsgesehes zum B. G. B. v
nhalt: 11. Juli 1899 hinsichtlich des Vormundschaftswesens. S. 29. — Ministerial= rr.
ordnung, betressend die Einhebung der Gewerbe und der Betriebssteuer während
der Finanzperiode 1900 bis 1911. S. 31. — Geset, betreffend die Feststellung
des Prozentsabes für die während der Finanzperiode 1909 bis 1911 zu erhebende
Grund und Gebäudesteuer. S. 31 — Minislerial--Verordnung, betresfend die Ein-
hebung der Grund- und Gebändesteuer während der Finanzperiode 1909 bis 1911.
S. 32.
VIII. Gesetz
vom 6. April 1909,
betreffend eine weitere Ergänzung des Ausführungsgeseyzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vom 1 1. Juli 1899 hinsichtlich des Vormundschaftswesens.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
1.
Der Art. 170 des Anoführungsgesetzes zum B. G. B. erhält als Absatz 2
folgenden Zusatz:
Dem Gemeindewaiseurat können Frauen, die hierzu bereit sind, als Waisen=
pflegerinnen beigegeben werden. Die Bestellung erfolgt widerruflich nach
Maßgabe des Art. 172 dieses Gesetzes. Die Waisenpflegerinnen haben den
Gemeindewaisenrat bei der Beaufsichtigung der im Kindesalter ftchenden Mündel
Jürse. Schwarzb.-Rudolst. Gesensammlung L.X.
Ausgegeben in Ruvolftadt am 1. Mai 1000.