30 1909
und bei der Überwachung unehelicher Mündel zu unterstügen. Ein Anspruch
auf Ersat von baren Anslagen oder von Verglltungen für Wege steht den
Waisenpflegerinnen nicht zu.
II.
Hinter Art. 182 des Ausführungsgesetzes werden als neue Artikel eingeschoben:
Art. 182 .
Durch Beschluß einer Gemeinde können mit Genehmigung des Ministeriums
Beamten der Gemeinde alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes
für diejenigen Minderjährigen übertragen werden, welche unter Aussicht der
Beamten entweder in einer von diesen ausgewählten Familie oder Anstalt
oder, sofern es sich um uneheliche Minderjährige handelt, in der mütterlichen
Familie erzogen oder verpflegt werden.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Minderjährige, für deren
Bevormundung ein anderes als ein Gericht des Fürstentums zuständig ist.
Art. 1820b.
Wird von der Befugnis des Art. 182 u Gebrauch gemacht, so endigt
das Amt des bisherigen Vormundes von selbst. Ein Gegenvormund wird
nicht bestellt. Dem Beamien stehen die nach § 1852 des B. G. B. zulässigen
Befreiungen zu.
Der Beamte behält, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Rechte
und Pflichten des Vormundes auch nach der Beendigung der Erziehung oder
Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels. Dem Vormundschaftsgericht
bleibt unbenommen, für einen Minderjährigen einen anderen Vormund zu
bestellen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 6. April 1900.
gez-: Günther.
(L. S.)
agez.: Dr. Körbit.