Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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und bei der Überwachung unehelicher Mündel zu unterstügen. Ein Anspruch 
auf Ersat von baren Anslagen oder von Verglltungen für Wege steht den 
Waisenpflegerinnen nicht zu. 
II. 
Hinter Art. 182 des Ausführungsgesetzes werden als neue Artikel eingeschoben: 
Art. 182 . 
Durch Beschluß einer Gemeinde können mit Genehmigung des Ministeriums 
Beamten der Gemeinde alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes 
für diejenigen Minderjährigen übertragen werden, welche unter Aussicht der 
Beamten entweder in einer von diesen ausgewählten Familie oder Anstalt 
oder, sofern es sich um uneheliche Minderjährige handelt, in der mütterlichen 
Familie erzogen oder verpflegt werden. 
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Minderjährige, für deren 
Bevormundung ein anderes als ein Gericht des Fürstentums zuständig ist. 
Art. 1820b. 
Wird von der Befugnis des Art. 182 u Gebrauch gemacht, so endigt 
das Amt des bisherigen Vormundes von selbst. Ein Gegenvormund wird 
nicht bestellt. Dem Beamien stehen die nach § 1852 des B. G. B. zulässigen 
Befreiungen zu. 
Der Beamte behält, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Rechte 
und Pflichten des Vormundes auch nach der Beendigung der Erziehung oder 
Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels. Dem Vormundschaftsgericht 
bleibt unbenommen, für einen Minderjährigen einen anderen Vormund zu 
bestellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 6. April 1900. 
gez-: Günther. 
(L. S.) 
agez.: Dr. Körbit.
	        
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