1909 30
81.
Die auf Grund des Reichs-Gesebes, betreffend die Ordnung des Reichshaus-
halts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 (Reichs-Ges. Bl. S. 620)
für die Reichs-Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 gestundeten Matrikular=
beiträge sind, sofern ihre Nachzahlung erfolgen muß, auf den außerordentlichen
Etat zu verrechnen.
§* 2.
Das Ministerium wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Geldmittel im
Wege des Kredits flüssig zu machen, zu diesem Zwecke eine verzinsliche Anleihe
bis zur Höhe von 230000 -“ aufzunehmen und dafür Rentenbriefe auszugeben.
Die Verteilung der auszugebenden Rentenbriese auf die Serien von 1000 M,
500 und 200 „, die Tilgung durch Auslosung oder Rückkauf, der Beginn
desselben und der Zinsfuß wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
Im Uorigen sindet auf die zu begebende Anleihe das Gesetz vom 15. August
1873 (Ges.-S. S. 835) Anwendung.
8 3.
Wenn durch das Reich ungedeckie Matrikularbeiträge aufgelegt werden, welche
den im Staatshaushaltsetat festgestellten Anschlag übersleigen, so ist der diesen
Auschlag übersteigende Betrag durch einen prozentnualen Zuschlag zur Einkommen=
steuer (Einkommensteuer-Gesep vom 31. Mai 1902, Ges.-S. S. 41) aufzubringen.
84.
Das Ministerium ist ermächtigt, den hiernach erforderlichen Zuschlag festzusetzen,
auszuschreiben und gleichzeitig mit der Einkommensteuer zu erheben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Schwarzburg, den 10. Mai 1909.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.