Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 30 
81. 
Die auf Grund des Reichs-Gesebes, betreffend die Ordnung des Reichshaus- 
halts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 (Reichs-Ges. Bl. S. 620) 
für die Reichs-Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 gestundeten Matrikular= 
beiträge sind, sofern ihre Nachzahlung erfolgen muß, auf den außerordentlichen 
Etat zu verrechnen. 
§* 2. 
Das Ministerium wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Geldmittel im 
Wege des Kredits flüssig zu machen, zu diesem Zwecke eine verzinsliche Anleihe 
bis zur Höhe von 230000 -“ aufzunehmen und dafür Rentenbriefe auszugeben. 
Die Verteilung der auszugebenden Rentenbriese auf die Serien von 1000 M, 
500 und 200 „, die Tilgung durch Auslosung oder Rückkauf, der Beginn 
desselben und der Zinsfuß wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
Im Uorigen sindet auf die zu begebende Anleihe das Gesetz vom 15. August 
1873 (Ges.-S. S. 835) Anwendung. 
8 3. 
Wenn durch das Reich ungedeckie Matrikularbeiträge aufgelegt werden, welche 
den im Staatshaushaltsetat festgestellten Anschlag übersleigen, so ist der diesen 
Auschlag übersteigende Betrag durch einen prozentnualen Zuschlag zur Einkommen= 
steuer (Einkommensteuer-Gesep vom 31. Mai 1902, Ges.-S. S. 41) aufzubringen. 
84. 
Das Ministerium ist ermächtigt, den hiernach erforderlichen Zuschlag festzusetzen, 
auszuschreiben und gleichzeitig mit der Einkommensteuer zu erheben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 10. Mai 1909. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.