Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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zu geben, welche sich am 1. April 1907 in einem Dienste der gedachten Art be- 
fanden oder seit dieser Zeit in einen solchen eingetreten sind. 
II. Bei Wiederpensionierung. 
1. Nach §§ 68 und 39 des Reichsbeamtengesetzes kann die Pension weg- 
fallen oder eine Kürzung eintreten, wenn der Pensionär im Reichs= oder Staats- 
dienst im Sinne der Vorschrift in § 57 Abs. 2 das. — s. vor zu A. u. I. Zisf. 1 — 
von neuem eine Pension erdient. 
2. Es ist daher, sobald eine solche neue Pension für einen Neichspensionär 
festgesetzt wird, von der sestsependen Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde 
derjeuigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war, unter 
Beifügung einer Abschrift der neuen Pensionsnachweisung Nachricht zu geben. 
3. Diese Nachricht ist in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, 
soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu 
geben, welche nach dem 1. April 1907 mit Pension aus einer neuen Stellung 
der gedachten Art in den Ruhestand übergetreten sind. 
b) früherer Beamten der Schutzgebiele. 
Die zu a getroffenen Bestimmungen sinden gemäß Art. 1 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 23. Mai 1901 gleichmäßig Anwendung in bezug auf frühere 
Beamte der Schutzgebiete, welche mit Pension aus dem Schutgebietsdienst ausge- 
schieden sind, mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das Reichs- 
Kolonialamt — bei Beamten des Schubgebietes Kiantschon an das Reichs-Marine= 
amt — zu richten sind. 
B) Einbehaltung oder Kürzung von Hezügen der Hinterbliebenen 
u) früherer Reichsbeamten. 
1. In den Fällen der außerhalb des Reichsdienstes erfolgenden Wieder- 
anstellung oder Beschäftigung eines Pensionärs in einer der im 57 Nr. 2 des 
Reichsbeamtengesees bezeichneten Stellen kann nach § 15 Nr. 2 des Beamten- 
hinterbliebenengesetzes das den Hinterbliebenen geseblich zustehende Witwen- und 
Waisengeld einbehalten oder gekürzt werden, wenn der Pensionär in der neuen 
Stellung Versorgungsansprüche für seine Hinterbliebenen erworben hat. 
2. Es ist daher von der Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche solche 
Versorgungsansprüche für die Hinterbliebenen eines bei ihr angestellt oder be-
	        
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