Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 *7v 
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, 
wenn sie abgekürzte Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der 
gewöhnlichen oder Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es 
sich um Seetelegramme handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen des inter- 
hattonalen Signalbuchs enthalten. 
)Im § 2 erhält der Abs. IV., Telegramme in verabredeter Sprache be- 
— jhe veränderte Fassung: 
Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele- 
nnn angeschen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in 
mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen 
verständliche Säte bilden. « 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben 
bestehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen, 
holländischen, ilalienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen 
lassen; sie dürsen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die 
Doppelvokale nc, un, u0, 00, und ue werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. 
Ebenso wird ch in den künstlichen Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die 
künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben 3, , n, C, ö, 5, 6 und ## nicht ent- 
halten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden derchiffrierten 
Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprach- 
widrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache ge- 
bildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörkerbüchern für die 
verabredete Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieseb Paragraphen entsprechen, 
können die Code-Wörterbilcher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet 
werden. 
3) Im §2, V., Telegramme in chiffrierer Sprache betrefsend, erhält der letzte 
Absatz folgende veränderte Fassung: 
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedentung dürfen in einer und derselben 
Gruppe nebeneinander nicht vorkommen. Die unter III. erwähnten Handelszeichen 
usw. werden nicht als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben 
##, ü, n, 6, #, und i# dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein. 
4) Im §3, IV., die besonderen Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg: 
RO für „offen bestellen“,
	        
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