Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

x 1909 
für „Tages= (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht 
zu bestellendes) Telegramm“; 
in der Angabe AMP für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg: 
am Schlusse der Angaben ist hinter „N Adressen“ stalt des Punktes ein Komma 
zu sezen und in neuer Zeile hinzuzufügen: 
CTA für „alle Adressen mitteilen“. 
Ferner sind zu bezeichnen mit 
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme, 
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens 
nicht zu bestellenden Telegramme, 
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme. 
5) Im § 3, V, die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten 
im ersten Absahz der 2. und 3. Sat, die sich auf den Namen der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt beziehen, folgende veränderte Fassung: 
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Ver- 
zeichnisses der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im anßerdeutschen Verkehr 
wie in Spalte 1 des amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr 
geöffneten Telegraphenanstalten. Im Auslandsverkehr dürsen dem Namen der Tele- 
graphenanstalt nur der Name des Bezirks oder des Landes oder auch beide folgen. 
In der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis 
veröffentlicht, so hat der Absender die Adresse durch Angabe des Bestimmungslandes 
oder des Bezirks oder durch irgendeinen anderen, von ihm für die Leitung seines 
Telegramms als ausreichend erachteten Zusaß zu ergänzen. Indes wird ein solches 
Telegramm nur auf Gefahr des Absenders angenommen. 
6) Der 3. Absab a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung: 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, 
so muß in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen Empfängers 
„bei“, „durch Vermiklelung von“ oder eine andere gleichbedentende Angabe stehen. 
7) Als 4. Absab a. a. O. ist einzuschalten: 
Die in der Adresse mit der Bezeichnung „post“, „telegraphen“ oder „bahnhof- 
lagernd“ (vgl. unter VI) versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder 
aus Zahlen oder eine aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. 
Solche Telegramme werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen. 
8) Im § 3, x fällt im Absatz 1 der letzte Sab weg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.