Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 45 
9) Im § 3 erhält der Abs. XI, Telegramme unter Deckadresse betreffend, 
folgende veränderte Fassung: 
XI. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, d. f.: 
a) Privattelegramme nach dem Ausland, die zur Umgehung der veröffent- 
lichten Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte 
gerichtet sind, um von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertele- 
graphiert zu werden; 
b) Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die 
sich offenkundig mit der lelegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme 
zu dem Zwecke befassen, die Korrespondenz dritter der Zahlung der vollen 
Gebühren zu entziehen, die für ihre Beförderung vom Aufgabeort an den 
eigentlichen Bestimmungsort — ohne Zwischenvermittelung — festgesetzt sind. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm den Be- 
stimmungen unter a) und bD) zuwider befördert werden soll, so hat der 
Absender auf Verlangen nachzuweisen, daß der Text des Telegramms 
endgültig für den in der Adresse bezeichneten Empfänger bestimmt ist. 
Gehen Telegramme der unter b) bezeichneten Art aus dem Aus- 
laude ein, so werden sie von der Ankunftsanstalt angehalten. Eine Er- 
stattung der Gebühren findet nicht statt. 
10) Im 50, Wortzählung betreffend, ist im letzten Satz unter a) statt „hinter- 
einander wiederholt“ zu seßen: 
solgen ihrer mehrere aufeinander. 
11) A. a. O. ist im 2. Absab unter c) statt „Die Adreßwörter“ zu setzen: 
Sämtliche Wörter in der Adresse, in den besonderen, nicht abge- 
kürzten Augaben und in der Unterschrift. 
12) A. a. O. ist am Schlusse der Angaben unter d) statt des Punktes ein 
Semikolon zu setzen und einzuschalten: 
dabei wird nach den Vorschriften des § 2, IV gezählt. 
13) A. a. O. erhält die Angabe unter I1b folgende veränderte Fassung: 
1) der Name des Bezirks oder des Bestimmungslandes, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter 
und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben 
sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten 
erscheinen, 
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