Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

16 1909 
14) A. a. O. erhalten der Abs. unter 1) und der erste Satz unter i) folgende 
veränderte Fassung: 
h) Die Ziffern= oder Buchstabengruppen sowie die aus Ziffern und Buch- 
staben zusammengesebten Handelsmarken werden für so viele Wörter 
gezählt, als sie je 5 Zifsern oder Buchstaben enthalten, nebst einem 
Worte mehr für den Uberschuß. Die Doppelvokale ac, a#, no, oc, no 
und das eh werden hierbei je für 2 Buchstaben gezählt. 
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppc, in der 
sie vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche 
und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern augehängt wird, 
um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Wohnungsnummern 
angehängte Buchstaben oder Ziffern in einer Adresse, selbst wenn sie im 
Text oder in der Unterschrift eines Telegrammes vorkommt. 
15) Im §9, bezahlte Antwort betreffend, erhält der Abs. 1II folgende ver- 
änderte Fassung: 
III. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den voraus- 
bezahlten Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegen- 
gesetzten Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und 
dem wirklich fälligen Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms 
erstattet, wenn er es innerhalb dreier Monate vom Tage der Ausfertigung des 
Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 80 „ beträgt (vgl. § 21, 1Ii. 
16) Ebenda ist im Abs. IV stalt „III“ zu setzen: 
IIg und h. 
17) Im 811, Empfangsanzeigen betreffend, erhält der Abs. 1 folgende ver- 
änderte Fassung: 
I. Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und 
Stunde der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch 
oder brieflich angezeigt werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Be- 
stimmung mittels der Post zugeführt, postlagernd niedergelegt oder an irgendeine 
Mittelsperson bestellt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der 
Übergabe an die Post oder der Aushändigung an die Mittelsperson an. 
Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in See, so wird die 
vorgenannte Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und 
gibt Tag sowie Stunde der Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an.
	        
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