Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

18 1909 
Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungs- 
zeichens nach dem internationalen Signalbuche; 
I) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte 
der amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist. 
III. Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann 
die Zahl der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff 
durch die Semaphor= oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereit- 
gehalten werden soll. 
In diesem Falle sebt er vor die Adresse den Vermerk „N Tage“, wobei er 
die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 
IV. Wenn ein auf einem Schiffe in See ausgeliefertes Seetelegramm dem 
Empfänger aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine 
Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann 
ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt 
die Bordstation bies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die 
Meldung wird, soweit möglich, der Küsten= oder Semaphorstation zugeführt, die 
das Seetelegramm im Durchgange befördert hat, sonst der nächsten Kiülsten= oder 
Semaphorstalion. 
V. Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der 
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht 
bis zum Morgen des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder 
Küstenstation davon dem Absender Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder 
Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm 
weitere 90 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde uff. In 
Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages 
(den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurülckgelegt. 
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewihheit, daß das Schiff 
ihren Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden 
konnte, so wird der Absender davon benachrichtigt. 
VI. Als Seetelegramme sind unzulässig: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortele- 
gramme aun Schiffe in See), 
b) telegraphische Postanweisungen,
	        
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