1909 40
J0) Telegramme mit Vergleichung,
I) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (aus-
genommen die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die
Beförderung auf den Linien des Telegraphenneßes in Frage kommt),
e) nachzusendende Telegramme,
) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung
auf den Linien des Telegraphennebes handelt,
3) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes handelt,
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des
§5 21 unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der
Lagerzeit der Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen
bleiben bei Berechunng der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden
Fristen anßer Betracht.
Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm
erhalten, so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist,
daß das Funkentelegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
B. Besondere Bestimmungen.
n) Semaphortelegramme.
VIII. Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher
Sprache oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs.
IX. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen
mit Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 „ für das Telegramm festgesetzt.
Diese Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung
hinzu, die nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr
wird für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme vom Absender und für
die von Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
X. Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen
des internationalen Signalbuchs an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende
Schiff es verlangt. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Tele-