zo 1909
gramme durch den Vorstand der Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache über-
setzt und ihrer Bestimmung zugeführt.
b) Funkentelegramme.
XI. Die in= und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem
amtlichen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen ausgeführt.
XII. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2
unter II. bis V. enthaltenen Vorschriften.
XIII. Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Be-
förderung auf den Linien des Telegraphennehes,
2. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar:
a) die Küstengebühr,
b) die Bordgebühr.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 „ für das Wort, mindestens 1 50 3 für ein
Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 5 für das Wort, mindestens 3 .“ 50 50 für ein
Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen
Funkentelegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Ent-
sernungen von mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt
sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr
der Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen
wird die Bordgebühr des gebenden Schisses vom Absender, die des aufnehmenden
Schiffes vom Empfänger erhoben. «
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen
einem deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenslation auf festem Lande statt-
sindet, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für
die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag.
von 80 „ erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuer-
schiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschiffen
lommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.