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bestellen“ zu ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder RO
im Abs. VI ist zu ändern in: „offen“.
27) A. a. O. ist hinter Abs. IX als neuer Abs. X einzuschalten:
X. Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vor-
schriften des Abs. IX beuachrichtigt vorden ist und es nicht nach angemessener Frist
abholt, so wird nach den Bestimmungen des § 20 verfahren.
Die bisherigen Abs. X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und XII.
28) Im 8 20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter 1 der leßte
Saß des Abs. 1 sowie der Abs. 2 folgende Fassung:
Dieser kann die Adresse des kosbemsterurmn. nur durch eine von der
Ursprungsanstalt abzulassende gebüh g. 8 22) vervollständigen,
berichtigen oder bestätigen.
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn
der Absender des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Tele-
hramme beantragt hat. In allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn
der Absender bekannt ist, mit der Post.
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt,
wenn durch eine besondere Art der Übermittelung (3. B. bei der Bestellung nach
dem Lande) Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist.
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten
die Bestimmungen im § 15, IV. und V.
29) A. a. O. fallen am Schlusse des Absatzes unter II. die beiden Zusäße
„und von Funkentelegrammen“ sowie „und 6 15“ weg.
30) Im 8 21, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten
die Absätze #ü bis h unter II „Auf Antrag wird jedoch erstattet:" folgende
Fassung:
d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden
ist (z. B. für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden
besonderen Vermerk:
) die Gebühren für die gebührenpslichtigen Dienstnotizen (§ 22), durch
welche die Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird,
wenn die Wiederholung nicht mit der ersten- Übermittelung überein-
stimmt. Es wird jedoch, falls im Ursprungstelegramm einige Wörter
richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben sind, die Gebühr für