Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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bestellen“ zu ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder RO 
im Abs. VI ist zu ändern in: „offen“. 
27) A. a. O. ist hinter Abs. IX als neuer Abs. X einzuschalten: 
X. Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vor- 
schriften des Abs. IX beuachrichtigt vorden ist und es nicht nach angemessener Frist 
abholt, so wird nach den Bestimmungen des § 20 verfahren. 
Die bisherigen Abs. X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und XII. 
28) Im 8 20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter 1 der leßte 
Saß des Abs. 1 sowie der Abs. 2 folgende Fassung: 
Dieser kann die Adresse des kosbemsterurmn. nur durch eine von der 
Ursprungsanstalt abzulassende gebüh g. 8 22) vervollständigen, 
berichtigen oder bestätigen. 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn 
der Absender des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Tele- 
hramme beantragt hat. In allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn 
der Absender bekannt ist, mit der Post. 
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, 
wenn durch eine besondere Art der Übermittelung (3. B. bei der Bestellung nach 
dem Lande) Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist. 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten 
die Bestimmungen im § 15, IV. und V. 
29) A. a. O. fallen am Schlusse des Absatzes unter II. die beiden Zusäße 
„und von Funkentelegrammen“ sowie „und 6 15“ weg. 
30) Im 8 21, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten 
die Absätze #ü bis h unter II „Auf Antrag wird jedoch erstattet:" folgende 
Fassung: 
d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden 
ist (z. B. für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden 
besonderen Vermerk: 
) die Gebühren für die gebührenpslichtigen Dienstnotizen (§ 22), durch 
welche die Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, 
wenn die Wiederholung nicht mit der ersten- Übermittelung überein- 
stimmt. Es wird jedoch, falls im Ursprungstelegramm einige Wörter 
richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben sind, die Gebühr für 
 
	        
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