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Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ab-
lassung von gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIb augegebenen
Fristen berichtigt worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Ge-
bühren für diese Dienstnotizen. Für die Telcgramme, auf die sich diese Nolizen
beziehen, findet keine Rückzahlung statt.
32) A. a. O. ist im Abs. VIII der Hinweis „§ 15 e unter VII" abznändern in:
§ 15, VII.
33) Im § 22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Abs. 1 folgende
Fassung:
I. Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder
in der Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von
ihnen kann innerhalb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden
Frist, nachdem er sich vorher, wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person
ausgewiesen hat, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen
oder Bestimmung darüber treffen, auch das Telegramm durch die Bestimmungs-,
die Ursprungs-, oder eine Durchgangsanstalt vollsländig oder teilweise wiederholen
lassen. Er hat folgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm.
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers,
so hat der Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr,
für das Telegramm aber mindesteus 50 3 zu entrichten. In dieser Gebühr sind
die Kosten für die Antwort einbegriffen.
34) A. a. O. erhält der Abs. III folgende Fassung:
III. Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme
vgl. 8 21, Ile und k.
35) Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Sabe des Abs. 1
die 329| „8“ iu ändern in: 10.
36) A. a. O. ist in der Berichligung zum Abs. I der Hinweis „8 lön
unter IX" zu ändern in: § 15, XIV.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft.
Berlin W 66, den 27. Mai 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.