1909 55
Gesetsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1909.
Inbe ln Ministerial- Bekannimachung, betreffend die Anoführung der Tarismummer ii (Grund.
- stücksü#bertragungen) und der 3§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzos vom 15. Juli 1909.
(Rcichs-Gesetzblatl S. 852).
XVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. August 1909,
betreffend die Ansführung der Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen)
und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909.
(Reichs-Gesetzblatt S. 852).
1. Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes und des 8 127 w
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bestimmen wir, daß die Feststellung.
und Erhebung der in Tarifnummer 11 für Grundstücksübertragungen vorgesehenen
Reichsstempelabgabe bei den vom Gericht aufgenommenen Urkunden einschlielich
der Auflassungen bezw. Zuschreibungen bis auf weiteres nach denselben Vorschriften
erfolgt, wie die Feststellung und Erhebung der Gerichtskosten (Gerichtskostengesetz
in der Fassung vom 14. September 1906, Ges. S. S. 151).
2. In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung nach dem Werte des
Gegenstandes zu erfolgen hat, sinden für die Ermiktelung des Werts die Vor-
schriften des Gerichtskostengesehes auch für die Reichsstempelabgabe Anwendung.
(§ 87 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes und § 127u0 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats).
3. Die Festsetzung der in § 89 des Reichsstempelgesetzes bestimmten Abgabe
liegt dem Erbschaftssteueramte ob.
Fürsul. Schwarzb.-Rudolll. Geseylammlung I.XX.
Ausgegeben in Mudolstadt am 27. Augule ri