1909 5
Erachtet das Gericht ausnahmsweise die Eintragung des neuen Eigentümers
ohne vorherige Zahlung oder Sicherstellung des Abgabenbetrags für zulässig und
geboten, so hat es die Umstände, aus denen sich ergibt, daß einem Beteiligten aus
der Ablehnung der Eintragung ein schwer zu ersetzender Nachteil erwächst, in den
Akten zu vermerken.
Nach den vorstehenden Bestimmungen ist auch dann zu verfahren, wenn das
der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft gerichtlich beurkundet ist.
Wird zwecks Ausschließung des Auflassungsstempels eine außergerichtliche stempel-
bflichtige Urkunde, welche nicht oder nicht genügend versteuert ist, vorgelegt, so gilt
für die Frage, ob und in welcher Weise Sicherheit zu leisten ist, dasselbe wie bei
der von der Auflassung zu erhebenden Abgabe. Die Einziehung der Abgabe er-
folgt jedoch nach Anleitung des § 127 h Saß 3 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrals durch die Steuerbehörde.
Für die Sicherheitsleistung werden Gebühren nicht erhoben.
IV.
Besonderheiten für das Zuschreibungsverfahren.
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, sind auf Grund
der Vorschrift am Schlusse (Abs. 6) der Tarifnummer 11 die Bestimmungen über
den Auflassungsstempel auf die bestehende landesrechtliche Form der Ubereignung
(Zuschreibung) entsprechend anzuwenden.
Sicherheitsleistung im Sinne des § 85 Abs. 3 des Reichsstempelgesebes ist
nicht zu fordern, jedoch darf die Zuschreibungsurkunde vor Zahlung des Abgabe-
betrags dem neuen Erwerber nicht ausgehändigt werden (ogl. Ziffer II Abs. 1).
V.
Berechnung der Abgabe.
Die Abgabe ist in der Regel zugleich mit den Gerichtskosten, jedoch besonders,
zu berechnen.
Ausnahmsweise ist die Abgabeberechuung unabhängig von der Kostenberechung
vorzunehmen:
a) wenn die zur Zahlung verpflichtete Person die Abgabe alsbald entrichten will;
b) wenn im Laufe eines anhängigen Verfahrens eine Ausfertigung oder Ab-
schrift einer Urkunde verlangt wird;
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