1909 ai
Die Kassenverwaltungen der Amtsgerichte haben die zurückerhaltenen Nach-
weisungen in geordneter Reihenfolge aufzubewahren und am Jahresschlusse zusammen
mit dem Sportel-Einnahme-Lieferscheine vorzulegen.
VII.
Befreiungen.
Die Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung von der Reichs-
abgabe befreit ist, liegt den Gerichten nur für diejenigen Urkunden ob, welche sie
aufgenommen haben. Die Feststellung einer anderen zuständigen Behörde oder eines
Beamten oder Notars, daß eine außergerichtliche Urkunde steuerfrei sei, unterliegt
auch dann nicht der Nachprüfung der Gerichte, wenn diese Urkunde zwecks Aus-
schließung der von der Auflassung (Zuschreibung) zu erhebenden Abgabe dem Ge-
richte vorgelegt wird.
Die formellen Vorschriften über die Feststellung der Steuerfreiheit enthält der
§5 127 d der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats. Die Eutscheidung über
die Stenerfreiheit trifft in allen Fällen der Richter. Der Vermerk über die Be-
freiung von der Abgabe ist von dem Gerichtsschreiber zu machen und zu vollziehen.
Bei Zuschreibungsurkunden ist der Vermerk auf die letzte Seite der Urkunde zu setzen.
Wird auf Grund der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11
ein Antrag auf Befreiung von der Abgabe gestellt, so genügt im allgemeinen zur
Führung des Nachweises, daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht mehr
als 2000 Mk. hat, die Vorlegung der Stenerbenachrichtigung, nötigenfalls kann die
Hilfe des Eink issars in Anspruch genommen werden.
Sind vor einer Ensscheidung weitere Ermittelungen erforderlich, so ist die Ein-
tragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch entsprechend den Vorschriften
unter Zisser III von der Sicherstellung der Abgabe abhängig zu machen. Der
Beschluß, durch welchen die Befreiung von der Abgabe ausgesprochen wird, ist als-
bald der Kassenverwaltung vorzulegen.
VIII.
Erinnerungen und Beschwerden.
lber Erinnerungen und Beschwerden gegen die Wertfestsetzung und gegen den
Stempelansatz wird ausschließlich im Dienstaussichtswege entschieden.