Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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so sind die abweichenden Meinungen schriftlich darzulegen: das Schriftstück ist so- 
dann dem Verhandlungsprotokoll beizufügen. Der Oberforstmeister reicht letzteres 
au uns ein und wir erlassen auf Grund desselben, unter Umständen nach weiterer 
Erörterung der Streitfragen, die Einleitungsverfügung an den Taxations-Kommissar. 
4. Durch die Einleitungsverfügung wird der Taxations-Kommissar beauftragt, 
die Betriebsprüfung selbständig auszuführen. Dem Oberforslamte sieht ein Eingriff 
in die Arbeit des Kommissars nicht zu. Die Beamten der Forstei haben den 
Kommissar bei seiner Arbeit auf Ersuchen zu unterstützen. Gehen dem Kommissar 
bei der Ansführung der Prüfung Bedenken gegen die Feststellungen der Einleitungs- 
verfügung bei, so hat er entsprechende Anträge bei uns zu siellen. Sobald der 
Kommissar seine Vorarbeiten, insbesondere aber die Einordnung der Bestände in 
die Wirtschaftsperioden, abgeschlossen hat, findet eine Vorbesprechung an Ort und 
Stelle statt, au welcher der Oberforstmeister als Ministerialreferent, sowie der 
Kommissar und der Revierverwalter teiluehmen. Der Oberforstmeister hat uns 
über das Ergebnis dieser Vorbesprechung unter Erläuterung etwa zweifelhafter 
Fragen zu berichten. Auf diesen Bericht werden wir gegebenenfalls nach Anhörung 
des Kommissars und des Revierverwalters dem Kommissar Weisung zum endgültigen 
Abschlusse des Betriebswerkes erteilen. Das abgeschlossene Betriebswerk ist uns ein- 
zureichen. Die Karten, welche der Ausarbeitung der Wirtschaftskarten zur Grundlage 
dienen sollen, sind im Entwurfe beizusügen. 
5. Hierauf werden wir durch den Oberforstmeister eine örtliche Prüfung des 
Betriebswerkes vornehmen lassen, wobei der Kommissar und der Revierverwalter 
zuzuziehen sind. Über den Befund ist eine Schlußverhandlung aufzunehmen, in 
der auch etwa abweichende Meinungen darzulegen sind. Auf Grund dieser Schluß- 
verhandlung werden wir Stellung zu dem Betriebswerk nehmen. 
6. Ist unsere Zustimmung zu dem Betriebswerke erfolgt, so wird zu letzterem 
die Höchste Genehmigung eingeholt. Nach Erteilung derselben wird das Betriebs- 
werk von uns endgültig festgestellt und dem Oberforstamte als Grundlage für den 
Wirtschaftsbetrieb zugefertigt. 
Rudolstadt, den 14. September 1909. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Ubleilung der Finanzen. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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