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so sind die abweichenden Meinungen schriftlich darzulegen: das Schriftstück ist so-
dann dem Verhandlungsprotokoll beizufügen. Der Oberforstmeister reicht letzteres
au uns ein und wir erlassen auf Grund desselben, unter Umständen nach weiterer
Erörterung der Streitfragen, die Einleitungsverfügung an den Taxations-Kommissar.
4. Durch die Einleitungsverfügung wird der Taxations-Kommissar beauftragt,
die Betriebsprüfung selbständig auszuführen. Dem Oberforslamte sieht ein Eingriff
in die Arbeit des Kommissars nicht zu. Die Beamten der Forstei haben den
Kommissar bei seiner Arbeit auf Ersuchen zu unterstützen. Gehen dem Kommissar
bei der Ansführung der Prüfung Bedenken gegen die Feststellungen der Einleitungs-
verfügung bei, so hat er entsprechende Anträge bei uns zu siellen. Sobald der
Kommissar seine Vorarbeiten, insbesondere aber die Einordnung der Bestände in
die Wirtschaftsperioden, abgeschlossen hat, findet eine Vorbesprechung an Ort und
Stelle statt, au welcher der Oberforstmeister als Ministerialreferent, sowie der
Kommissar und der Revierverwalter teiluehmen. Der Oberforstmeister hat uns
über das Ergebnis dieser Vorbesprechung unter Erläuterung etwa zweifelhafter
Fragen zu berichten. Auf diesen Bericht werden wir gegebenenfalls nach Anhörung
des Kommissars und des Revierverwalters dem Kommissar Weisung zum endgültigen
Abschlusse des Betriebswerkes erteilen. Das abgeschlossene Betriebswerk ist uns ein-
zureichen. Die Karten, welche der Ausarbeitung der Wirtschaftskarten zur Grundlage
dienen sollen, sind im Entwurfe beizusügen.
5. Hierauf werden wir durch den Oberforstmeister eine örtliche Prüfung des
Betriebswerkes vornehmen lassen, wobei der Kommissar und der Revierverwalter
zuzuziehen sind. Über den Befund ist eine Schlußverhandlung aufzunehmen, in
der auch etwa abweichende Meinungen darzulegen sind. Auf Grund dieser Schluß-
verhandlung werden wir Stellung zu dem Betriebswerk nehmen.
6. Ist unsere Zustimmung zu dem Betriebswerke erfolgt, so wird zu letzterem
die Höchste Genehmigung eingeholt. Nach Erteilung derselben wird das Betriebs-
werk von uns endgültig festgestellt und dem Oberforstamte als Grundlage für den
Wirtschaftsbetrieb zugefertigt.
Rudolstadt, den 14. September 1909.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Ubleilung der Finanzen.
Frhr. v. d. Recke.